Sozietät Beckmann Lünen
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Künstlersozialabgabe
Abgabepflicht von Unternehmen zur Künstlersozialkasse
Mit Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)
im
Jahr 1983 können von einem Unternehmen inanspruchgenommene
künstlerische oder publizitistische Leistungen die
Abgabepflicht
zur Künstlersozialkasse auslösen. Die somit grds.
seit 1993
geltende Abgabepflicht hat durch das 3. KSVG-Änderungsgesetz
an
Bedeutung gewonnen, da ab Juli 2007 die Deutsche Rentenversicherung
beauftrag ist, im Rahmen ihrer regelmäßigen
Außenprüfungen zusätzlich die Abgabepflicht
zur
Künstlersozialkasse mit zu kontrollieren.
Von der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse ist dabei im
Grunde jedes Unternehmen betroffen, welches
- typischerweise künstlerische oder publizitistische
Leistungen verwertet, oder
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für
das eigene
Unternehmen betreibt und dabei regelmäßig
Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, oder
- für Zwecke des eigenen Unternehmens nicht nur
gelegentliche
Aufträge an selbstständige Künstler oder
Publizisten
erteilt, um hiermit Einnahmen erzielen zu können.
Zu beachten ist, dass der Begriff des Künstlers weit
auszulegen
ist. So zählen neben den klassischen Künstlern auch
beispielsweise Werbe- sowie Web-Designer, Werbetexter oder Fotografen
zu den betroffenen Berufsgruppen. Entscheidend für die
Entstehung
der Abgabe ist, dass der Künstler oder der Publizist
selbstständig tätig ist (auch als Nebenberuf),
unabhängig davon, ob der Zahlungsempfängers bei der
Künstlersozialkasse gemeldet ist. Ferner ist unerheblich, ob
der
Auftrag an einen einzelnen Freischaffenden, an eine Gruppe
(z.B.
GbR) oder an eine Personenfirma (z.B. OHG) erteilt wurde; lediglich
Zahlungen an juristische Personen des privaten oder
öffentlichen
Rechts (z.B. GmbH) sind nicht abgabepflichtig.
Die Höhe der Künstlersozialabgabe bemisst
sich anhand
aller in einem Kalenderjahr an selbstständige
Künstler oder
Publizisten gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz beträgt
für das Jahr 2008 4,9% und wird jedes Jahr neu festgelegt.
Das abgabepflichtige Unternehmen hat der
Künstlersozialkasse
einmal im Jahr - jeweils bis zum 31. März des Folgejahres -
sämtliche geleistete Entgelte mittels des zur
Verfügung
gestellten Meldebogens zu melden.
Das Thema "Künstersozialabgabe" wir auch in kompakter Form in unserem Mandantenbrief Juli 2008 behandelt. Für nähere Informationen wenden Sie sich
bitte direkt an uns.